Umsatzsteuer: Was gilt bei All-Inclusive als Nebenleistung der Beherbergung?
Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt den regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen ist grundsätzlich mit einem Umsatzsteuersatz von 10 % an den Gast zu verrechnen.
Bei All-Inclusive-Paketen werden üblicherweise als Nebenleistungen mehr als nur Beleuchtung, Beheizung, Bedienung und ein ortsübliches Frühstück angeboten. In den Umsatzsteuerrichtlinien vertritt das BMF die Rechtsansicht, dass folgende Leistungen als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen angesehen werden können, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird:
- Begrüßungstrunk,
- Tischgetränke (einschließlich zwischen den Mahlzeiten oder an der Bar abgegebene Getränke) von untergeordnetem Wert (Einkaufswert liegt unter 5 % des Pauschalangebotes),
- Vermietung von Parkplätzen, Garagenplätzen oder von Hotelsafes,
- Kinderbetreuung,
- Überlassung von Wäsche (z. B. Bademäntel),
- Zurverfügungstellung von Fernsehgeräten,
- Verleih von Sportgeräten,
- Zurverfügungstellung von Sauna, Solarium, Dampf- und Schwimmbad sowie Fitnessräumen,
- Verleih von Liegestühlen, Fahrrädern und Sportgeräten,
- geführte Wanderungen oder Skitouren,
- Zurverfügungstellung eines Tennis-, Golf- oder Eislaufplatzes, einer Kegelbahn oder Schießstätte usw.,
- die Bereitstellung von Tennis-, Ski-, Golf- oder Reitlehrern,
- die Abgabe von Liftkarten (z. B. Skilift), von Eintrittskarten (z. B. Theater), der Autobahnvignette oder – z. B. in Kärnten – der „Kärnten-Card",
- Animation,
- Wellness-Leistungen, ausgenommen hiervon sind Beauty- bzw. Kosmetikbehandlungen sowie die Verabreichung von Massagen.
Eine annähernd tägliche Benützung eines Golfplatzes mit mehrmaligem Golfunterricht oder der Teilnahme an einem Golfturnier sieht die Finanz beispielsweise nicht mehr als üblicherweise mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen an. Das Gleiche gilt für vergleichbare Sport- oder Freizeitkurse (z. B. Segel-, Tenniswochen, usw.).
Stand: 27. März 2024
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