Winterpackage zum Pauschalpreis
Wie erfolgt die USt-Besteuerung, wenn ein Gast mit einer Karte mehr als zehn verschiedene Leistungen in Anspruch nehmen kann?
Ein Gast kauft eine Karte, mit der er mehr als zehn verschiedene Leistungen in Anspruch nehmen kann. Diese Karte wird Winterpackage-Card genannt. Die Leistungen werden von unterschiedlichen Betrieben erbracht. Die Karte berechtigt z.B. zum Bus fahren im Nahverkehr, zum Fahren mit den Bergbahnen, zum Eintritt auf den Eislaufplatz oder ins Hallenbad usw. Der Preis der Karte ist abhängig davon, wie lange diese gültig ist.
Der Gast kann die Karte entweder beim Tourismusverband oder im Hotel kaufen. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gast die Karte kauft, weiß noch niemand, welche Leistungen er damit beziehen wird. Der Verkäufer der Karte erhält für den Verkauf eine Provision.
Alle Verkaufserlöse der Karte erhält zuerst der Tourismusverband. Dieser teilt sie einmal im Monat auf die einzelnen Leistungserbringer auf (nach dem Verhältnis der erbrachten Leistungen).
Wie ist der Verkauf dieser Karte zu versteuern?
USt: Hotelier
Die Card ist wie ein verkaufter Gutschein zu behandeln. Gutscheine, die für nicht konkret genannte sonstige Leistungen bestimmt sind, stellen keinen steuerbaren Vorgang dar. Es muss beim Verkauf daher keine Anzahlung versteuert werden. Der Hotelier erhält eine Provision für den Verkauf der Card an seine Gäste. Er muss nur diese Provision versteuern. Sie unterliegt dem Normalsteuersatz (20 %).
Wann ist die Leistung zu versteuern?
Es ist zu unterscheiden, nach welcher Methode die USt bezahlt wird: Ist- oder Sollbesteuerung.
Ist-Besteuerung: Die Steuerschuld entsteht mit Erhalt des Entgelts.
Soll-Besteuerung: Die Steuerschuld entsteht zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Das ist hier die Abgabe der Karte an den Gast.
Besteuerung der erbrachten Leistung
Ist-Besteuerung
Der Leistungserbringer erhält das Geld erst, nachdem die Leistung erbracht wurde. Im Normalfall besteht daher bei Istbesteuerern kein Problem.
Soll-Besteuerung
Durch die Aufteilung der Erlöse einmal im Monat kann es sein, dass im Zeitpunkt der Leistungserbringung die genaue Höhe des Entgelts nicht feststeht. In diesem Fall ist bei Sollbesteuerern die Bemessungsgrundlage zu schätzen. Weicht das tatsächlich erhaltene Entgelt ab, muss eine Berichtigung vorgenommen werden.
Stand: 07. September 2012
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Unsere Kanzleien in Schärding, Pichl bei Wels und Grieskirchen sind in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Unternehmensberatung und Grenzüberschreitende Steuerberatung tätig.
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