Registrierkasse: Jahresabschluss und Datensicherung nicht vergessen!
Zu jedem Monatsende sind die Zwischenstände des Umsatzzählers der Registrierkasse zu ermitteln (Monatszähler) und als Barumsatz mit Betrag Null (0) zu speichern. Die meisten Kassensysteme bieten dafür eine Extra-Anwendung an.
Zu jedem Ende eines Kalenderjahres muss ein Jahresabschluss erstellt werden. Dafür kann der Monatsbeleg für Dezember verwendet werden, muss jedoch zusätzlich als Jahresbeleg ausgedruckt werden.
Der Jahresbeleg ist bis zum 15. Februar des Folgejahres mit der Belegcheck-App des Finanzministeriums zu prüfen und laut Bundesabgabenordnung mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll auf einem elektronischen, externen Medium unveränderbar zu sichern. Das gespeicherte Protokoll ist laut Bundesabgabenordnung mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
Stand: 28. Oktober 2019
Über uns
Unsere Kanzleien in Schärding, Pichl bei Wels und Grieskirchen sind in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Unternehmensberatung und Grenzüberschreitende Steuerberatung tätig.
Weitere Artikel zu diesem Thema
Betriebsübergaben: Erleichterungen durch das Grace-Period-Gesetz
Neue Bestimmungen zur Begleitung einer Unternehmensübertragung in der Bundesabgabenordnung.
Welche Umsatzgrenzen sind für die Registrierkassenpflicht der Ordination zu beachten?
Besondere Umsatzgrenzen und Fristen sind zu beachten bei der Registrierkassenpflicht.
Was ist ein Auskunftsbescheid?
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Auskunftsbescheid beantragt werden?