Unterscheidung zwischen einer Arztpraxis und einer Privatkrankenanstalt
Leistungen eines selbständigen Arztes sind unecht von der Umsatzsteuer befreit. Unechte Steuerbefreiung bedeutet, dass für die Tätigkeiten als Arzt keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden darf und auch keine an das Finanzamt abgeführt werden muss. Gleichzeitig besteht aber auch kein Recht darauf, bezahlte Vorsteuern abzuziehen.
Gründet ein Arzt eine private Krankenanstalt, werden die Umsätze mit 10 % ermäßigtem Steuersatz besteuert. Dies führt jedoch zum vollen Abzug der Vorsteuern. Ist die Praxis mit teureren medizinischen Geräten ausgestattet, kann ein Vorsteuerabzug einen Vorteil darstellen. Unter folgenden Voraussetzungen begründet eine Praxis eines Arztes eine Krankenanstalt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes:
- Die Möglichkeit der gleichzeitigen Behandlung mehrerer Personen muss gegeben sein.
- Es muss eine Organisation bestehen, die jener einer Krankenanstalt entspricht.
- Es muss ein Stellvertreter des ärztlichen Leiters bestellt werden, woraus sich die Notwendigkeit ergibt, dass mindestens zwei Ärzte der Krankenanstalt zur Verfügung stehen.
- Es muss eine Anstaltsordnung vorhanden sein, der sowohl die Patienten als auch die Ärzte unterliegen.
- Der (Behandlungs-)Vertrag wird nicht (nur) mit dem Arzt, sondern (auch) mit der Einrichtung, die unter sanitätsbehördlicher Aufsicht steht, abgeschlossen.
Die Bewilligung zu einer Krankenanstalt kann für die Finanzbehörde ein Indiz für das Vorliegen einer Krankenanstalt sein. Dies allein reicht aber nicht aus. Es müssen auch die tatsächlich erbrachten Leistungen dem wirtschaftlichen Bild einer Krankenanstalt entsprechen. Zum Beispiel dürfen sich die Öffnungszeiten des Institutes nicht nur nach den Arbeitsmöglichkeiten des Arztes richten.
Stand: 10. Februar 2011
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