Neu: Arbeitsmediziner sind nicht von der Umsatzsteuer befreit

Seit Jahresbeginn zählt die Tätigkeit als Arbeitsmediziner umsatzsteuerlich nicht mehr als ärztliche Leistung und ist daher nicht mehr von der Umsatzsteuer befreit. Diese Änderung gilt für alle arbeitsmedizinischen Leistungen, die ab 1.1.2014 erbracht werden.
Geändert wurde dies bei der jährlichen Wartung der Umsatzsteuer-Richtlinien. Darin sind die Meinungen des Finanzministeriums zu den jeweiligen Gesetzestexten enthalten.
Folgende Tätigkeiten des Arbeitsmediziners sind auch weiterhin von der Umsatzsteuer (USt) befreit:
- die individuelle Beratung der Arbeitnehmer in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
- die arbeitsmedizinische Untersuchung von Arbeitnehmern, ausgenommen Einstellungs- und berufliche Eignungsuntersuchungen,
- die Durchführung von Schutzimpfungen sowie
- die Dokumentation dieser Tätigkeiten.
Die Aufteilung der einzelnen Tätigkeiten ist im Arbeitsalltag nicht immer einfach, da häufig Gesamtbetragsabrechnungen nach Stunden oder Monatspauschalen üblich sind. Wenn eine Gesamtbetragsabrechnung erfolgt, kann daher davon ausgegangen werden, dass der Anteil der steuerpflichtigen Tätigkeiten 90 % und der Anteil der steuerfreien Tätigkeiten 10 % ausmacht.
Recht auf Vorsteuerabzug
Als Arbeitsmediziner verlieren Sie zwar die Umsatzsteuerbefreiung. Sie gewinnen allerdings das Recht auf Vorsteuerabzug – jedoch nur anteilig für die steuerpflichtige Tätigkeit. Auch hier können zur Vereinfachung bei einer Gesamtbetragsabrechnung jeweils 10 % der abgerechneten Beträge steuerfrei und somit 90 % als steuerpflichtig angesehen werden.
Stand: 06. Februar 2014
Über uns
Unsere Kanzleien in Schärding, Pichl bei Wels und Grieskirchen sind in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Unternehmensberatung und Grenzüberschreitende Steuerberatung tätig.
Weitere Artikel zu diesem Thema

Unzulässige Werbung mit „Handchirurgie“
Auch die außerordentliche Revision wurde – mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung – zurückgewiesen.

Neues Einwegpfandsystem startet mit 1. Jänner 2025
Wie ist das neue Einwegpfand in der Rechnungslegung zu behandeln?

Vernachlässigung der ärztlichen Weiterbildung – Verwaltungsstrafe
Für eine Verwaltungsstrafe aufgrund einer disziplinären Verantwortlichkeit genügt ein fahrlässiges Verhalten des Arztes.