Anstellung von Ärzten bei Ärzten – Möglichkeit seit 01.11.2019
Bereits im Dezember 2018 wurde die gesetzliche Grundlage für die Anstellung von Ärzten bei Ärzten im Ärztegesetz geschaffen.
Seit 01.11.2019 besteht nun die Möglichkeit, Ärzte bei niedergelassenen Ärzten anzustellen. Ursprünglich war geplant, dass ein österreichweiter Kollektivvertrag abgeschlossen wird, dies konnte aber bis dato noch nicht realisiert werden. Die Ärztekammer Oberösterreich hat nun – mit Geltung für dieses Bundesland – als erstes Bundesland österreichweit die Einigung über diesen wichtigen Kollektivvertrag erzielt.
Der Kollektivvertrag gilt für angestellte Ärzte bei Einzelärzten, unabhängig davon, ob Wahl- oder Kassenarzt, ebenso auch für die Anstellung bei Gruppenpraxen oder in Primärversorgungseinheiten. Der Kollektivvertrag stellt Mindestnormen auf, die nicht unterschritten werden dürfen. Weiters ist die Anstellung sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit möglich, die Normalarbeitszeit beträgt 38 Stunden/Woche.
Für den Urlaub gelten die üblichen Bestimmungen des Urlaubsgesetzes, wobei für Angestellte, die im Strahlbereich bei bestimmten Fachärzten tätig sind, ein Zusatzurlaub von fünf Werktagen pro Jahr vorgesehen ist.
Weiters hat jeder angestellte Arzt bei Vollbeschäftigung einen Anspruch auf mindestens 50 Stunden Fortbildungsurlaub, welcher entsprechend nachzuweisen ist.
Hinsichtlich des Entgeltes sieht der Kollektivvertrag ein eigenständiges Gehaltsschema vor, das zwischen Allgemeinmediziner und Facharzt unterscheidet.
Den gesamten Text finden Sie auf der Homepage der Ärztekammer für OÖ.
Stand: 25. Februar 2020
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Nach gewissenhafter Interessenabwägung ist eine Mitteilung des Arztes im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege vertretbar und auch geboten.