Ärztliche Verschwiegenheitspflicht
Die ärztliche Schweigepflicht verbietet dem Arzt, Patientendaten wie Namen, wirtschaftliche oder persönliche Verhältnisse des Patienten weiterzugeben. Trotz dieser Schweigepflicht unterliegt er während einer Betriebsprüfung genauso der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gegenüber den Prüfungsorganen.
Pflichten des Arztes
Die Verschwiegenheitspflicht darf nicht dazu führen, dass die Behörden bei der Prüfung behindert werden oder die Abgabenerhebung erschwert wird. Die Aufzeichnungen und Belege des Arztes müssen so geführt werden, dass ein sachverständiger Dritter in einer angemessenen Zeit eine vollständige und klare Übersicht über die Vermögenslage gewinnen kann.
Vom Arzt wird daher eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Betriebsprüfung erwartet. Auch die vermehrten Kosten (z.B. für die Unkenntlichmachung der Daten) sind von ihm zu tragen.
Möglichkeiten um die Verschwiegenheitspflicht zu wahren
Unkenntlichmachung der Daten
Der Arzt hat die Möglichkeit, die sensiblen Daten unkenntlich zu machen, bevor er die Unterlagen übergibt. Dabei ist aber zu bedenken, dass der Arzt immer einen Zusammenhang zwischen seinen Unterlagen herstellen können muss. Es sollten daher immer nur die Daten einer Kopie unleserlich gemacht werden.
EDV Programme
Einschlägige Computer-Programme erleichtern die Anonymisierung der Daten. Die Daten werden verschlüsselt, indem jedem Patienten eine Nummer oder eine Abkürzung zugeteilt wird.
Daneben müssen auch noch die Namen auf den Bankbelegen unkenntlich gemacht und durch die Nummer oder Abkürzung ersetzt werden.
Stand: 11. August 2011
Über uns
Unsere Kanzleien in Schärding, Pichl bei Wels und Grieskirchen sind in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Unternehmensberatung und Grenzüberschreitende Steuerberatung tätig.
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