Ärztliche Aufklärungspflicht im Krankenhaus
Grundsätzlich wird dem behandelnden Arzt eine Aufklärung in zwei Stufen empfohlen:
Die erste Stufe, auch Basisaufklärung genannt, soll dem Patienten einen Gesamteindruck von Schweregrad, Verlauf, Belastungen des Eingriffs sowie möglichen Komplikationen vermitteln.
Die nähere Erläuterung von Einzelheiten, die zweite Stufe, z. B. über Häufigkeit bestimmter Risken oder allfälliger Behandlungsalternativen, kann sich aufgrund konkreter Fragen des Patienten individuell anschließen. Es bleibt letztendlich immer die Sache des Arztes, sich zu vergewissern, ob der Patient umfassend informiert ist. Das Aufklärungsgespräch hat auch dann umfassend zu erfolgen, wenn vom Patienten keine Fragen gestellt werden.
Der sogenannte Aufklärungsbogen im Krankenhausalltag ersetzt keinesfalls das mündliche Aufklärungsgespräch. Die Schwäche der standardisierten Bögen liegt vor allem darin, dass nicht im erforderlichen Ausmaß auf die individuellen Aufklärungsbedürfnisse eingegangen wird.
Die erfolgte Aufklärung ist sorgfältig zu dokumentieren, ebenso die vom Patienten erteilte Einwilligung. Es empfiehlt sich, durchaus Details des jeweiligen Aufklärungsgesprächs zu dokumentieren, z. B. Aufklärungszeitpunkt, anwesende Personen, Patientenfragen oder Ablehnung einer weiteren Aufklärung.
Besonders heikle Punkte des Aufklärungsgesprächs, wie beispielsweise ein vom Patienten erklärter Aufklärungsverzicht oder medizinische Vorkenntnisse des Patienten, sollten ebenso dokumentiert werden wie die Aufklärung über Umstände, die für den Patienten besonders ausschlaggebend waren.
Letztendlich sollte die Aufklärung auch für einen Laien schlüssig und nachvollziehbar sein.
Stand: 28. August 2015
Über uns
Unsere Kanzleien in Schärding, Pichl bei Wels und Grieskirchen sind in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Unternehmensberatung und Grenzüberschreitende Steuerberatung tätig.
Weitere Artikel zu diesem Thema
Aufklärung am Vortag vor Magenbypassoperation nicht rechtzeitig
Grundsätzlich hat die ärztliche Aufklärung so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Patientin bzw. dem Patienten eine angemessene Frist zur Überlegung bleibt.
Können Aufzahlungen für die Sonderklasse bei Krankenhausaufenthalten außergewöhnliche Belastungen sein?
Die aktuelle Wartung der Lohnsteuerrichtlinien bringt Ergänzungen zur Rechtsmeinung der Finanz
Keine Haftung des Belegspitals für Belegarzt
Der Patient suchte wegen massiver Bandscheiben- und Wirbelsäulenprobleme einen Arzt in dessen Ordination auf.