Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2014
Werden Unterhaltsleistungen für ein nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehöriges Kind gezahlt, kann ein Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht werden.
Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt:
- für das 1. Kind € 29,20 p.m.
- für das 2. Kind € 43,80 p.m.
- für jedes weitere Kind 58,40 p.m.
Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt,
- wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
- wenn die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.
Altersgruppe | Euro |
---|---|
0-3 Jahre | € 194,00 |
3-6 Jahre | € 249,00 |
6-10 Jahre | € 320,00 |
10-15 Jahre | € 366,00 |
15-19 Jahre | € 431,00 |
19-20 Jahre | € 540,00 |
Stand: 06. November 2013
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Unsere Kanzleien in Schärding, Pichl bei Wels und Grieskirchen sind in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Unternehmensberatung und Grenzüberschreitende Steuerberatung tätig.
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