Kunstfehler – Eigenverschulden des Patienten bei notwendiger Behandlung
Ein Patient hat trotz mehrfacher Hinweise durch Verkehrsschilder einen Unfall auf der Autobahn verursacht und wurde dabei selbst schwer verletzt. Dem beklagten Notarzt unterlief bei der Erstversorgung ein Behandlungsfehler und der Patient verstarb.
Daraufhin begehrten die Hinterbliebenen des Patienten einen Unterhaltsentgang, die Erstattung der Begräbniskosten (insgesamt € 36.500,00) sowie auch die Feststellung der Haftung für weitere zukünftige Kosten.
Das Erstgericht sprach für beide Punkte jeweils nur die Hälfte zu, das Berufungsgericht sowie der OGH gaben dem Klagebegehren zur Gänze statt.
Zu klären war im Verfahren vor allem die Frage, ob das Fehlverhalten des Patienten ein Mitverschulden darstellt, durch welches der Schadenersatzanspruch reduziert werde.
Der Oberste Gerichtshof kam, auch im Einklang mit der herrschenden Lehrmeinung, zum Ergebnis, dass ein Eigenverschulden des Patienten an der Ursache des einer Behandlung bedürftigen Zustandes nicht als Mitverschulden des Patienten bei der Haftung des behandelnden Arztes wegen eines Behandlungsfehlers gewertet wird.
Von einem Mitverschulden könnte nur dann ausgegangen werden, wenn der Patient seiner Pflicht auf Schadensbegrenzung nicht nachkommt, z. B. die Heilungsbemühungen des Arztes vereitelt. (vgl. OGH 9 Ob 76/15i).
Stand: 29. November 2016
Über uns
Unsere Kanzleien in Schärding, Pichl bei Wels und Grieskirchen sind in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Unternehmensberatung und Grenzüberschreitende Steuerberatung tätig.
Weitere Artikel zu diesem Thema
Kostenersatz für Herausgabe der Patientendokumentation?
Von seiner behandelnden Zahnärztin forderte ein Patient die Herausgabe seiner Krankengeschichte, weil er einen Behandlungsfehler vermutete.
Unwesentliche Diagnoseverzögerung – keine Arzthaftung
Klagebegehren mangels Kausalität des Behandlungsfehlers abgewiesen
Haftung des Ordinationsinhabers für den (Urlaubs-)Vertreter
Die vom Vertreter durchgeführte Untersuchung wurde nicht lege artis durchgeführt.