Vernachlässigung der ärztlichen Weiterbildung – Verwaltungsstrafe
Sachverhalt
Ein als Facharzt für Innere Medizin tätiger Wohnsitzarzt konnte gegenüber der Österreichischen Ärztekammer – für den für das Fortbildungsdiplom vorgesehenen 3-Jahres-Zeitraum – den Nachweis von 56 DFP-Punkten erbringen, nicht jedoch jenen der geforderten 150 DFP-Punkte.
Daraufhin wurde vom Disziplinarrat der österreichischen Ärztekammer eine Geldstrafe von € 500,00 verhängt, welche das Verwaltungsgericht auf € 200,00 herabsetzte.
Rechtliche Beurteilung
Laut ärztegesetzlicher Regelung genügt für eine Verwaltungsstrafe aufgrund einer disziplinären Verantwortlichkeit ein fahrlässiges Verhalten des Arztes.
Dieses wurde damit begründet, dass der Arzt trotz des Bestehens belastender Umstände und depressiver Phasen – 2/3 der für das erforderliche Diplom benötigten Fortbildungen für die letzten Monate des dreijährigen Zeitraumes aufgeschoben habe.
Grundsätzlich könnte man schon frei wählen, wann innerhalb des vorgesehenen Zeitraumes die Weiterbildungen absolviert werden – allerdings muss man dabei die objektiv gebotene und subjektiv mögliche zumutbare Sorgfalt aufwenden.
Auch der VwGH erachtete die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Wien für nachvollziehbar.
Stand: 26. November 2024
Über uns
Unsere Kanzleien in Schärding, Pichl bei Wels und Grieskirchen sind in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Unternehmensberatung und Grenzüberschreitende Steuerberatung tätig.
Weitere Artikel zu diesem Thema
Aufklärung am Vortag vor Magenbypassoperation nicht rechtzeitig
Grundsätzlich hat die ärztliche Aufklärung so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Patientin bzw. dem Patienten eine angemessene Frist zur Überlegung bleibt.
Muss eine Schenkung gemeldet werden?
Das vorsätzliche Unterlassen einer Anzeige kann mit einer Geldstrafe geahndet werden.
Berufsrecht – Vernachlässigung ärztlicher Weiterbildung – Strafe
Ein Facharzt für Innere Medizin konnte statt der geforderten 150 DFP-Punkte nur 56 Punkte vorweisen.