Privatklinik-Operation als außergewöhnliche Belastung?

Lange Wartezeiten auf einen Operationstermin im öffentlichen Bereich führen mitunter dazu, dass immer mehr Patientinnen und Patienten eine Behandlung in einer Privatklinik in Betracht ziehen. Dabei stellt sich oftmals die Frage, ob nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckte und damit einhergehende privat getragene Behandlungskosten in der Folge als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können.
Private Operationskosten als außergewöhnliche Belastung
Die Finanzverwaltung sieht die steuerliche Absetzbarkeit von privat getragenen Operationskosten tendenziell sehr kritisch, da vielfach die gesundheitliche Notwendigkeit einer privaten Behandlung angezweifelt wird. Damit eine Absetzbarkeit der getragenen privaten Aufwendungen nicht bereits aufgrund mangelnder Nachweisführung scheitert, sollten nachfolgende Punkte glaubhaft dokumentiert werden:
- Terminanfrage an ein öffentliches Krankenhaus für einen Operationstermin sowie in der Folge ein Nachweis über eine unzumutbar lange Wartezeit auf eine Operation (Abgleich der Termine mit jenen im privaten Bereich).
- Glaubhafter Nachweis, dass die längere Wartezeit im öffentlichen Bereich zu medizinischen Nachteilen gegenüber einer Behandlung im privaten Bereich geführt hätte.
- Nachweis, dass der gewählte Behandlungsansatz in der Privatklinik der Behandlungsmethode in öffentlichen Krankenhäusern zum Zeitpunkt der Operation überlegen war.
Nur wenn diese Punkte nachweisbar sind, können auch privat getragene Operationskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Aufgrund der strengen Voraussetzungen und der Komplexität der Thematik empfiehlt sich hier jedenfalls eine umfassende Abstimmung bzw. Überprüfung durch einen rechtskundigen Berater vorab.
Stand: 26. März 2025
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