Welche Rechnungsangaben verlangt der EuGH?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, ob ein Vorsteuerabzug zulässig ist, wenn die dem Vorsteuerabzug zugrunde liegende Rechnung nicht allen Formerfordernissen der innerstaatlichen Rechtsvorschrift entspricht.
Die gesetzlichen Vorgaben verlangen nämlich, dass in der Rechnung unter anderem Angaben zu Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen, und das Datum, an dem die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistung erbracht bzw. abgeschlossen wird, enthalten sind.
Das portugiesische Unternehmen Barlis hatte den Mehrwertsteuerbetrag aus vier Rechnungen über juristische Dienstleistungen einer Anwaltskanzlei als Vorsteuer abgezogen. In den Rechnungen war jedoch hinsichtlich Datum der Leistungserbringung z. B. nur von: „Honorare für bis zum heutigen Tag erbrachte juristische Dienstleistungen“ die Rede. Die portugiesische Finanz wies den Vorsteuerabzug aufgrund einer unzureichenden Beschreibung in der Rechnung als unberechtigt ab.
Obwohl Barlis in Folge eine genauere Beschreibung der streitgegenständlichen juristischen Dienstleistungen vorlegte, blieb die Finanz bei ihrer Beurteilung. Ein Beifügen von Unterlagen mit den fehlenden Angaben könne nicht mangelhafte Rechnungen heilen, da es sich nicht um gleichwertige Dokumente handle. In anderen Fällen hatte der EuGH jedoch entschieden, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, auch wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt. Ergo dürfe die Finanz den Vorsteuerabzug nicht alleine deshalb verweigern, weil eine Rechnung nicht alle formellen Voraussetzungen erfülle, sie aber über sämtliche Daten verfügt, die für die Prüfung der materiellen Voraussetzungen für dieses Recht nötig sind.
Fazit: Laut Europäischem Gerichtshof zählt nicht nur die Rechnung, sondern es müssen auch die vom Steuerpflichtigen zusätzlich beigebrachten Informationen überprüft werden.
Stand: 29. Mai 2017
Über uns
Unsere Kanzleien in Schärding, Pichl bei Wels und Grieskirchen sind in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Unternehmensberatung und Grenzüberschreitende Steuerberatung tätig.
Weitere Artikel zu diesem Thema
ePrämie für eingespartes CO2 nutzen
Wie funktioniert die ePrämie?
Können Unternehmer Vorsteuern auch pauschal ermitteln?
Neben Branchenpauschalierungen ist auch eine allgemeine Vorsteuerpauschalierung möglich.
Vorsteuern in einem anderen EU-Land: Wie erfolgt die Erstattung?
Bis 30. September muss der Antrag für das Vorjahr eingebracht werden.