Wo unterliegt die Tätigkeit im Homeoffice der Kommunalsteuer?
Der Kommunalsteuer unterliegen jene Arbeitslöhne, welche einer im Inland gelegenen Betriebsstätte zurechenbar sind. Werden Dienstnehmer im Homeoffice beschäftigt, ist daher zu prüfen, ob das Homeoffice eine Kommunalsteuer-Betriebsstätte begründet. Wesentlich ist hierfür, ob der Arbeitgeber eine Verfügungsmacht über die Privatwohnung erlangt.
Hat der Arbeitgeber eine Verfügungsmacht über die Privatwohnung des Dienstnehmers (Eigentum, Mietvertrag oder Mitbenutzungsrecht infolge einer Kostenübernahme), so kann diese eine Kommunalsteuer-Betriebsstätte begründen.
Keine Verfügungsmacht des Arbeitgebers besteht, wenn dieser über die Wohneinheit weder als (Mit- )Eigentümer noch als (Mit-)Mieter noch als Mitbenutzer für seine betrieblichen Zwecke verfügen kann. Sofern der Arbeitgeber dementsprechend weder Eigentümer der Wohneinheit ist noch Kosten für das Homeoffice im Sinne einer Mietübernahme übernimmt, erlangt dieser in der Regel keine Verfügungsmacht über die Einrichtung, sodass das Homeoffice keine Kommunalsteuer-Betriebsstätte begründet.
Für Zwecke der Kommunalsteuer ist daher der Dienstnehmer in der Regel weiterhin jener Betriebsstätte zuzurechnen, mit welcher er nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten überwiegend unternehmerisch verbunden ist.
Auch im grenzüberschreitenden Kontext begründet ein Homeoffice für Zwecke der Kommunalsteuer nur dann eine Betriebsstätte, wenn der Arbeitgeber über dieses verfügen kann. Demnach begründen ausländische Arbeitgeber, welche Dienstnehmer in einem österreichischen Homeoffice beschäftigen, dadurch in der Regel keine Kommunalsteuer-Betriebsstätte in Österreich, wenn diese für das Homeoffice keine Kosten übernehmen.
Stand: 23. Februar 2023
Über uns
Unsere Kanzleien in Schärding, Pichl bei Wels und Grieskirchen sind in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Unternehmensberatung und Grenzüberschreitende Steuerberatung tätig.
Weitere Artikel zu diesem Thema
Aus Homeoffice wird Telearbeit
Telearbeit statt Homeoffice.
ORF-Beitrag: Wie sind die Regelungen für Unternehmer ab 2024?
Die ORF-Beitragspflicht für Unternehmen basiert auf der Kommunalsteuerpflicht.
Betriebskindergärten: Was hat sich bezüglich der Lohnsteuerbefreiung ab 2024 geändert?
Kein Sachbezug bei kostenlosem oder vergünstigtem Besuch von Betriebskindergärten ab 2024, auch wenn Besuch durch betriebsfremde Kinder möglich ist.