Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für 2014
Werden Unterhaltsleistungen für ein nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehöriges Kind gezahlt, kann ein Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht werden.
Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt:
- für das 1. Kind € 29,20 p.m.
- für das 2. Kind € 43,80 p.m.
- für jedes weitere Kind 58,40 p.m.
Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt,
- wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde
und
- wenn die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.
Altersgruppe | Euro |
0–3 Jahre | € 194,00 |
3–6 Jahre | € 249,00 |
6–10 Jahre | € 320,00 |
10–15 Jahre | € 366,00 |
15–19 Jahre | € 431,00 |
19–20 Jahre | € 540,00 |
Stand: 10. Oktober 2013
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Unsere Kanzleien in Schärding, Pichl bei Wels und Grieskirchen sind in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Unternehmensberatung und Grenzüberschreitende Steuerberatung tätig.
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