Inhalt Registrierkassenbelege seit 1.4.2017?
Schon seit 1.1.2016 besteht die generelle Belegerteilungspflicht für Unternehmer. Seit 1.4.2017 müssen die Registrierkassen mit einer Sicherheitseinrichtung verbunden sein. Jetzt gelten für Unternehmer mit Registrierkassenpflicht neue, zusätzliche Anforderungen an die Belege der Registrierkasse. Bisher schon müssen Belege – auch die, die nicht von einer Registrierkasse ausgestellt werden – enthalten:
- die eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmens
- eine fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben wird
- den Tag der Belegausstellung
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
- Betrag der Barzahlung
Seit 1.4.2017 müssen am Registrierkassenbeleg zusätzlich abgedruckt sein:
- die Kassenidentifikationsnummer
- Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
- Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
- Inhalt des maschinenlesbaren Codes, das kann ein QR-Code sein oder ein Link in maschinenlesbarer Form, z. B. als Barcode
Belege für Trainings- oder Stornobuchungen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
Vom Beleg ist eine Durchschrift oder im selben Arbeitsgang mit der Belegerstellung eine sonstige Zweitschrift anzufertigen und aufzubewahren. Für die Durchschrift (sonstige Zweitschrift) oder deren elektronische Speicherung gilt eine siebenjährige Aufbewahrungsplicht ab Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg ausgestellt wurde.
Hinweis: Vergessen Sie nicht, dass dies nur die Anforderungen nach der Belegerteilungspflicht sind. Für Rechnungen nach dem Umsatzsteuergesetz gelten nach wie vor andere Anforderungen.
Stand: 29. März 2017
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Unsere Kanzleien in Schärding, Pichl bei Wels und Grieskirchen sind in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Unternehmensberatung und Grenzüberschreitende Steuerberatung tätig.
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