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Ärztliche Nebentätigkeit muss gemeldet werden

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Angestellte Ärzte müssen freiberufliche ärztliche Nebentätigkeiten der jeweiligen Landesärztekammer melden. Die Ärztekammern melden die selbständige Tätigkeit dann der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

Einkünfte aus ärztlichen Tätigkeiten, die nicht aus einem Angestelltenverhältnis heraus bezogen werden, führen bei Ärzten zu einer Pflichtversicherung im FSVG (Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger).

Solche ärztliche Nebentätigkeiten sind z.B.

  • die Tätigkeit als Betriebsarzt
  • Ärztenotdienst auf Honorarbasis
  • Ordinationsvertretungen
  • freiberufliche Tätigkeiten an Privatkrankenanstalten oder Sanatorien

Eine ärztliche Nebentätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Eine Bestätigung darüber muss der Ärztekammer übermittelt werden, außer die Nebentätigkeit beschränkt sich auf Vertretungstätigkeiten.

Nicht nur der Beginn dieser Tätigkeiten muss gemeldet werden, sondern auch die Einstellung der ärztlichen Nebentätigkeit muss bekannt gegeben werden. Auf den Webseiten der meisten Landesärztekammern gibt es Formulare, mit der die Meldungen einfach erledigt werden können.

Hinweis: Für Sonderklassegebühren gelten eigene Regelungen.

Nichtärztliche Nebentätigkeit

Bei nichtärztlichen Nebentätigkeiten gelten die allgemeinen Regeln. Die Sozialversicherungspflicht richtet sich nach der Form der Beschäftigung. Der Arzt kann nebenbei ein echter bzw. freier Dienstnehmer oder auch ein neuer Selbständiger sein. Nichtärztliche Nebentätigkeiten sind z.B. das Abhalten von Vorträgen oder das Schreiben von Büchern.

Stand: 27. Mai 2014

Bild: carlosseller - Fotolia.com



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