Müssen Au-pair-Kräfte bei der Sozialversicherung angemeldet werden?
Eine Au-pair-Kraft ist zwischen 18 und 28 Jahren und kein österreichischer Staatsbürger. Die Au-pair-Kraft möchte das österreichische Kultur- und Gesellschaftsleben kennenlernen und ihre Deutschkenntnisse vertiefen. Dabei wird die Au-pair-Kraft in die Gastfamilie aufgenommen und hilft bei der Kinderbetreuung und im Haushalt mit. Das Au-pair-Verhältnis dauert höchstens zwölf Monate.
Arbeitsrechtlich ist jedenfalls das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz zu beachten (regelt u. a. Entgelt, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall). Der Gastgeber hat für die Au-pair-Kraft auch Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse zu zahlen.
Eine Au-pair-Kraft ist auch jedenfalls zur gesetzlichen Sozialversicherung bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Beitragsfrei sind die freie Unterkunft und Verpflegung sowie Beträge, die die Gastfamilie für die private Krankenversicherung und für die Teilnahme der Au-pair-Kraft an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen aufwendet.
Bei einer Beschäftigung unter der Geringfügigkeitsgrenze (in 2018: € 438,05) ist eine Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung ausreichend. Es kann in diesem Fall auch eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden. Eine ausländische Krankenversicherung muss auch in Österreich leistungspflichtig sein.
Jedenfalls vorab sollten die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen und die entsprechenden Meldepflichten abgeklärt werden. Das Au-pair-Verhältnis sollte in einem Vertrag geregelt werden und ist rechtzeitig anzuzeigen (Anzeigebestätigung vom Arbeitsmarktservice).
Bis zur Veranlagung 2018 können Kinderbetreuungskosten unter ganz bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen bis zu einem Betrag von € 2.300,00 ohne Selbstbehalt in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Diese Möglichkeit entfällt mit Einführung des Familienbonus mit dem Jahressteuergesetz 2018 ab 1.1.2019.
Stand: 27. Juli 2018
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