Steuerbefreiung für bestimmte Aushilfen läuft per 31.12.2019 aus
Bis 31.12.2019 ist es möglich, bestimmte geringfügig beschäftigte Aushilfen steuerfrei im Betrieb zu beschäftigen. Hier galt es eine Reihe von Voraussetzungen einzuhalten und gut zu dokumentieren. So durfte unter anderem der Dienstnehmer nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr als steuerbefreite Aushilfskraft tätig sein oder auch der Arbeitgeber durfte an maximal 18 Tagen im Kalenderjahr solche Aushilfskräfte beschäftigen. Diese steuerliche Begünstigung läuft nun per 31.12.2019 aus.
Für die Sozialversicherung bleiben die entsprechenden Regelungen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz noch bis Ende 2020 relevant.
Stand: 26. November 2019
Über uns
Unsere Kanzleien in Schärding, Pichl bei Wels und Grieskirchen sind in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Unternehmensberatung und Grenzüberschreitende Steuerberatung tätig.
Weitere Artikel zu diesem Thema
SVS-Aktion – „Gemeinsam lächeln“
SVS fördert proaktiv die eigene Zahnvorsorge mit steuerfreiem Bonus.
Was ist eine Negativsteuer?
Wieviel Geld bekomme ich vom Finanzamt zurück bei negativem Einkommen?
Steuerfreie Mitarbeiterprämie: Zusatzkollektivvertrag für Hotel- und Gastrogewerbe abgeschlossen
Steuerfreie Auszahlung einer Mitarbeiterprämie bis max. € 3.000,00 unter bestimmten Voraussetzungen in 2024 möglich.